Die Parteien streiten darüber, ob eine seitens des Beklagten der Klägerin ausgesprochene ordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet hat; dabei geht es im Kern darum, dass der Beklagte bei Ausspruch der Kündigung die bereits vorliegende Schwangerschaft der Klägerin nicht kannte, diese selbst erst innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des §
Sie ist am 21. November 1979 geboren, ledig und seit 25. Oktober 1999 als Zahnarzthelferin gegen eine monatliche Vergütung von DM 2.368,-- brutto beim Beklagten beschäftigt; es war eine Probezeit bis 4. Dezember 1999 vereinbart.
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