Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin, auf deren Arbeitsverhältnis das
Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.
Die Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Weder ist die ausgesprochene Kündigung rechtsunwirksam, noch steht der Klägerin ein Anspruch auf Wiedereinstellung zu.
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