LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.01.2014
3 Sa 232/13
Normen:
ArbPlSchG § 2 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 17.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 4687/12

Kündigung in ProbezeitWehrdienst als KündigungsgrundDarlegungs- und Beweislast für Kündigungsgrund

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.01.2014 - Aktenzeichen 3 Sa 232/13

DRsp Nr. 2014/11447

Kündigung in Probezeit Wehrdienst als Kündigungsgrund Darlegungs- und Beweislast für Kündigungsgrund

Wenn der Arbeitnehmer behauptet, die Kündigung verstoße gegen die Kündigungsverbote gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 ArbPlSchG und der Arbeitgeber bestreitet dies, wird die Beweislast für die Kündigungsgründe nach § 2 Abs. 2 Satz 3 ArbPlSchG umgekehrt und der Arbeitgeber muss beweisen, dass die Einberufung zum Wehrdienst seinen Entschluss zur Kündigung des Wehrpflichtigen nicht bestimmt hat.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. Januar 2013 verkündeten Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main - 19 Ca 4687/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbPlSchG § 2 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um die Rechtswirksamkeit einer Kündigung durch die Beklagte.

Die Beklagte beschäftigt in A mehr als 1600 Mitarbeiter an 18 Standorten.