»Ein Kassierer in einem Lebensmittelmarkt, der von einem Kunden Geld kassiert, den Kassiervorgang aber nicht registriert und die Einnahme auch nicht der Kasse zuführt, setzt damit grundsätzlich den für eine Verdachtskündigung ausreichenden Verdacht der Unterschlagung.«
Normenkette:
BGB § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanz: ArbG Siegburg, - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2681/96