LAG Berlin - Urteil vom 18.01.1993
9 Sa 107/92
Normen:
BAT § 8 Abs. 1 Satz 2 ; BetrVG § 102 Abs. 5 ; BPersVG § 79 Abs. 2 ; EinigungsV Art. 20, Anlage I Kap XIX A III Nr. 1 Abs. 4 Ziff 1 ; GG Art. 33 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuR 1993, 185
ZTR 1993, 215
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 24.06.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 96 Ca 4702/92

Kündigung: fehlende persönliche Eignung

LAG Berlin, Urteil vom 18.01.1993 - Aktenzeichen 9 Sa 107/92

DRsp Nr. 2002/8074

Kündigung: fehlende persönliche Eignung

1. Zur Frage der persönlichen Eignung eines Hauptmannes in der ehemaligen DDR, der eine Ausbildung von Offizieren für Politorgane absolviert hatte und in den letzten zehn Jahren als Stellvertreter für politische Arbeit des Leiters der Feuerwehr tätig war. 2. Macht ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes die Unwirksamkeit einer aufgrund des Einigungsvertrages ausgesprochenen Kündigung geltend, so kann er bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreites in der Regel nicht seine tatsächliche Weiterbeschäftigung verlangen, es sei denn, die Kündigung ist offenkundig rechtswidrig.

Normenkette:

BAT § 8 Abs. 1 Satz 2 ; BetrVG § 102 Abs. 5 ; BPersVG § 79 Abs. 2 ; EinigungsV Art. 20, Anlage I Kap XIX A III Nr. 1 Abs. 4 Ziff 1 ; GG Art. 33 Abs. 2 ;
Vorinstanz: ArbG Berlin, vom 24.06.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 96 Ca 4702/92
Fundstellen
AuR 1993, 185