BAG - Urteil vom 26.06.2008
2 AZR 23/07
Normen:
BErzGG § 18 Abs. 1 § 15 § 16 ; BGB § 134 § 242 ; ZPO § 519 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 11 zu § 18 BErzGG
ArbRB 2008, 367
AuR 2008, 405
BB 2008, 2690
DB 2008, 2368
NZA 2008, 1241
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 07.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 25/06
ArbG Stuttgart, vom 08.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 10799/05

Kündigung; Elternzeit - Kündigung während der Elternzeit

BAG, Urteil vom 26.06.2008 - Aktenzeichen 2 AZR 23/07

DRsp Nr. 2008/18655

Kündigung; Elternzeit - Kündigung während der Elternzeit

Orientierungssätze: 1. Zur Zulässigkeit der Berufung einer Partei, wenn zwar nicht aus deren Berufungsschrift aber aus den dem Berufungsgericht innerhalb der Rechtsmittelfrist vorliegenden schriftlichen Unterlagen erkennbar ist, wer Berufungskläger und Berufungsbeklagter ist. 2. Für die Inanspruchnahme von Elternzeit ist das schriftliche Verlangen nach § 16 Abs. 1 BErzGG Wirksamkeitsvoraussetzung. 3. Versäumt es der Arbeitnehmer, die Elternzeit in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zu beantragen, besteht grundsätzlich kein gesetzlicher Sonderkündigungsschutz nach § 18 Abs. 1 BErzGG. 4. Ein Berufen des Arbeitgebers auf die fehlende Schriftform kann im Einzelfall ein rechtsmissbräuchliches Verhalten iSv. § 242 BGB sein.

Normenkette:

BErzGG § 18 Abs. 1 § 15 § 16 ; BGB § 134 § 242 ; ZPO § 519 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung, insbesondere über die Anwendung des Kündigungsverbots nach § 18 Abs. 1 BErzGG.

Die Beklagte ist eine in Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts organisierte Rechtsanwaltssozietät mit zwei Gesellschafterinnen. Die Klägerin war seit dem 1. Dezember 2002 bei der Beklagten in deren Büro, das nicht die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 KSchG erfüllt, als Rechtsanwältin in einem Arbeitsverhältnis tätig.