Unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 22.11.2012 wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt - mit Ausnahme der durch die Säumnis entstanden; diese trägt die Klägerin - die Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die rechtliche Wirksamkeit der Kündigung eines Werkstattverhältnisses.
Die Klägerin ist 1960 geboren und ledig. Sie ist schwerbehindert im Sinne des SGB IX.
Die Beklagte betreibt eine Werkstatt für Behinderte in L1 und beschäftigt dort im Wesentlichen psychisch behinderte Menschen.
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