Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30 000 Euro festgesetzt.
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