BSG - Beschluss vom 22.04.2015
B 3 P 1/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB XI § 39; SGB XI § 74 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 12.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 P 2949/12
SG Konstanz, - Vorinstanzaktenzeichen S 8 P 2077/11

Kündigung eines Vertrages über die Versorgung von Versicherten der sozialen PflegeversicherungVerhinderungspflege nach § 39 SGB XIAnforderungen an den HinderungsgrundGröbliche Pflichtverletzung

BSG, Beschluss vom 22.04.2015 - Aktenzeichen B 3 P 1/15 B

DRsp Nr. 2015/9983

Kündigung eines Vertrages über die Versorgung von Versicherten der sozialen Pflegeversicherung Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI Anforderungen an den Hinderungsgrund Gröbliche Pflichtverletzung

1. Ist die Pflegeperson tatsächlich nicht an der Fortsetzung der Pflege gehindert, kann Verhinderungspflege nicht in Anspruch genommen werden. 2. Der Pflegebedürftige muss die Verhinderung der Pflegeperson der Pflegekasse anzeigen und ggf. durch eine Erklärung der Pflegeperson nachweisen. 3. Auf einen konkreten Hinderungsgrund kommt es dabei letztlich nicht an, die behauptete Hinderung muss aber plausibel und nachvollziehbar sein. 4. Ein Hinderungsgrund liegt nicht vor, wenn die Pflegeperson anwesend und pflegebereit ist und die Pflege lediglich deswegen nicht durchgeführt wird, damit die - für einen Pflegedienst finanziell lukrative - Möglichkeit der Verhinderungspflege ausgenutzt werden kann.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30 000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB XI § 39; SGB XI § 74 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I