BSG - Beschluss vom 22.04.2015
B 3 KR 25/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 132a Abs. 2; SGB X § 57 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 20.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 KR 19/12
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 36 KR 2637/10

Kündigung eines RahmenvertragesWirkung einer VertragskündigungKlärungsfähigkeit sonstigen RechtsEinseitige Willenserklärung

BSG, Beschluss vom 22.04.2015 - Aktenzeichen B 3 KR 25/14 B

DRsp Nr. 2015/9982

Kündigung eines Rahmenvertrages Wirkung einer Vertragskündigung Klärungsfähigkeit sonstigen Rechts Einseitige Willenserklärung

1. Die Frage, welche Wirkungen ein Rahmenvertrag bzw. dessen Kündigung im Hinblick auf die Vertragsverhältnisse zu einzelnen Leistungserbringern entfaltet, lässt sich nicht allgemein und grundsätzlich für Rahmenverträge beantworten; die Antwort kann sich immer nur aus den einzelnen Bestimmungen des Rahmenvertrages (und ggf. der Einzelverträge) und deren Auslegung ergeben. 2. Der Bundesgesetzgeber hat insoweit keine Vorgaben gemacht. 3. Klärungsfähig im Revisionsverfahren sind lediglich auf Bundesrecht bezogene Rechtsfragen und Fragen sonstigen Rechts nur dann, wenn dieses sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt oder wenn übereinstimmende Regelungen in mehreren Bundesländern bestehen. 4. § 57 Abs. 1 SGB X, wonach ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, erst wirksam wird, wenn der Dritte schriftlich zustimmt, gilt nur für den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, nicht für die Kündigung. 5. Eine Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung.

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Oktober 2014 werden zurückgewiesen.