BAG - Urteil vom 16.09.2004
2 AZR 447/03
Normen:
BGB § 623 § 242 ; KAVO § 45 ; KSchG § 1 ; GG Art. 2 Nr. 1 Art. 140 ; WRV Art. 137 Abs. 3 ; GVG § 13 § 17a Abs. 5 ; ZPO § 551 Abs. 3 Nr. 2 § 287 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 391
BAGReport 2005, 158
NZA 2005, 1263
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 12.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1324/02
ArbG Duisburg, vom 20.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 429/02

Kündigung eines katholischen Kirchenmusikers während der Probezeit

BAG, Urteil vom 16.09.2004 - Aktenzeichen 2 AZR 447/03

DRsp Nr. 2005/3298

Kündigung eines katholischen Kirchenmusikers während der Probezeit

Orientierungssätze: 1. Die Wirksamkeit einer Kündigung setzt grundsätzlich nicht voraus, dass in der schriftlichen Kündigungserklärung die Kündigungsgründe mitgeteilt werden. 2. Allein die Tatsache, dass eine Kündigung kurz vor Ablauf der Probe- bzw. der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG ausgesprochen wird, führt nicht zu ihrer Unwirksamkeit nach § 242 BGB (Kündigung zur Unzeit). 3. Eine den Arbeitnehmer diskriminierende, treuwidrige Kündigung nach § 242 BGB liegt noch nicht vor, wenn eine katholische Kirchengemeinde einem Kirchenmusiker wegen dessen nachträglich bekannt gewordener Wiederverheiratung kündigt. Nach Art. 5 Abs. 2 "Grundordnung der katholischen Kirche für den kirchlichen Dienst im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse" ist der Eheschluss einer nach dem Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der katholischen Kirche ungültigen Ehe ein schwerwiegender Loyalitätsverstoß. 4. Ein kirchlicher Arbeitgeber kann - anders als säkulare Arbeitgeber - von den Arbeitnehmern, die Funktionsträger in den Kirchen sind, die Einhaltung der wesentlichen kirchlichen Grundsätze verlangen. 5. Für den Antrag, ein Bistum zur Erteilung einer kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmigung zu verurteilen, ist der Rechtsweg zu den staatlichen (Arbeits-) Gerichten nicht gegeben.