BAG - Beschluß vom 10.02.1999
2 ABR 31/98
Normen:
BGB § 626 ; BetrVG §§ 103, 78 S. 2; KSchG § 15 ;
Fundstellen:
AP Nr. 42 zu § 15 KSchG 1969
AP Nr. 42 zu § 15 KSchG 1969
AuA 1999, 478
AuA 1999, 521
BAGE 91, 30
DB 1999, 1121
DStR 1999, 1452
MDR 1999, 874
NZA 1999, 708
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 11.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 91/97
ArbG Dortmund, vom 23.05.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 12/97

Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

BAG, Beschluß vom 10.02.1999 - Aktenzeichen 2 ABR 31/98

DRsp Nr. 1999/6352

Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

»Bei einer Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen ist eine Abmahnung jedenfalls dann entbehrlich, wenn es um schwere Pflichtverletzungen geht, deren Rechtswidrigkeit für den Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar ist und bei denen eine Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist (st. Rspr. z.B. Senatsurteile vom 31. März 1993 - 2 AZR 492/92 - BAGE 73, 42 = AP Nr. 32 zu § 626 BGB Ausschlußfrist und vom 26. August 1993 - 2 AZR 154/93 - BAGE 74, 127 = AP Nr. 112 zu § 626 BGB). Dies gilt auch bei Störungen im sog. Vertrauensbereich. Zur Berücksichtigung der "fiktiven" Kündigungsfrist bei der außerordentlichen Kündigung gegenüber einem Betriebsratsmitglied.«

Normenkette:

BGB § 626 ; BetrVG §§ 103, 78 S. 2; KSchG § 15 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über einen Antrag der Arbeitgeberin auf gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des in ihrem Betrieb bestehenden Betriebsrats zur fristlosen Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden, hilfsweise dessen Ausschluß aus dem Betriebsrat.