LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.11.2023
11 Sa 1206/21
Normen:
Brüssel Ia-VO Art. 21 Abs. 1 Buchst. b (i); BGB § 622; BGB § 615; BGB § 623; KSchG § 1; KSchG § 17; KSchG § 18;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 17.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 7822/20

Kündigung eines Arbeinehmers im Rahmen von Massenentlassungen durch ein US-amerikanisches Luftfahrtunternehmen mit einem Standort an einem Flughafen in Deutschland; Anwendbarkeit deutschen Rechts; Bestimmung des gewöhnlichen Arbeitsortes; Anwendbarkeit der Brüssel-Ia-VO

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.11.2023 - Aktenzeichen 11 Sa 1206/21

DRsp Nr. 2024/8942

Kündigung eines Arbeinehmers im Rahmen von Massenentlassungen durch ein US-amerikanisches Luftfahrtunternehmen mit einem Standort an einem Flughafen in Deutschland; Anwendbarkeit deutschen Rechts; Bestimmung des gewöhnlichen Arbeitsortes; Anwendbarkeit der Brüssel-Ia-VO

1. Art. 23 Nr. 2 Brüssel Ia-VO erfasst nur solche Gerichtsstandsvereinbarungen, die im Vergleich zu Art. 20 ff. Brüssel Ia-VO zusätzliche Gerichtsstände schaffen. Daran fehlt es bei der Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstands. 2. Soweit Art. 21 Abs. 1 lit. b (i) Brüssel Ia-VO für eine Klage gegen einen Arbeitgeber ohne Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einen Gerichtsstand vor dem Gericht eines Mitgliedstaates an dem Ort begründet, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat, stellt bei fliegendem Personal im internationalen Luftverkehr für die Bestimmung des gewöhnlichen Arbeitsortes der Begriff der Heimatbasis einen Aspekt dar, der bei der Ermittlung der Indizien eine wichtige Rolle spielen kann. Dabei bleibt in Fällen, in denen trotz weit entferntem Wohnsitz die Heimatbasis der Ort ist, an dem die Arbeit für gewöhnlich aufgenommen und wieder beendet wird, der Wohnsitz ohne Relevanz.