Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung und die Erteilung eines Zeugnisses.
Der im Oktober 1961 geborene Kläger war auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 15. Februar 2000 (Blatt 14 bis 16 der Akte) zum 1. März 2000 als angestellter Rechtsanwalt in die Dienste des Beklagten getreten. Begleitet wurde dieses Arbeitsverhältnis von einem Eingliederungszuschuss bei erschwerter Vermittlung, der dem Beklagten vom örtlichen Arbeitsamt mit Bescheid vom 24. Februar 2000 (Blatt 17 der Akte) für die Dauer vom 1. März 2000 bis 28. Februar 2002 bewilligt worden ist.
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