BAG - Urteil vom 18.09.2008
2 AZR 976/06
Normen:
BGB § 620 ;
Fundstellen:
AuR 2008, 356
BAG-Pressemitteilung Nr. 74/08
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 13.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 66/05

Kündigung einer studentischen Hilfskraft nach deren Exmatrikulation

BAG, Urteil vom 18.09.2008 - Aktenzeichen 2 AZR 976/06

DRsp Nr. 2008/18166

Kündigung einer studentischen Hilfskraft nach deren Exmatrikulation

Normenkette:

BGB § 620 ;

Gründe (Auszug):

[Pressemitteilung]

Die Beschäftigung eines Studenten als "studentische Hilfskraft" an einer Forschungseinrichtung setzt in der Regel voraus, dass er dem Studium nachgeht. Entfällt diese Voraussetzung, zB durch Exmatrikulation, ist eine Kündigung aus personenbedingten Gründen regelmäßig gerechtfertigt.

Der Kläger war bei dem beklagten Forschungsinstitut seit 1995 aufgrund einer Reihe befristeter Arbeitsverträge als studentische Hilfskraft beschäftigt. Es steht inzwischen rechtskräftig fest, dass die Befristung des letzten, für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. März 2003 geschlossenen Arbeitsvertrags unwirksam war und demzufolge ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet worden ist. Der Kläger, der bis 31. März 2003 in der Forschungsgruppe "Informations- und Kommunikationstechnologien", Projekt "Konjunkturumfrage", beschäftigt war, ließ sich zum 31. März 2003 exmatrikulieren. Darauf kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. August 2003.