LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 05.06.2020
L 9 KR 172/20 B ER
Normen:
SGB V § 108 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 24.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 198 KR 2666/19 ER

Kündigung einer Kooperationsvereinbarung zur Behandlung von Patienten im Bereich der Psychiatrie

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.06.2020 - Aktenzeichen L 9 KR 172/20 B ER

DRsp Nr. 2020/11826

Kündigung einer Kooperationsvereinbarung zur Behandlung von Patienten im Bereich der Psychiatrie

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. Februar 2020 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten für das Beschwerdeverfahren. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 108 Nr. 3;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine zwischen dem Antragsgegner und der Antragstellerin im Jahr 2003 geschlossene Kooperationsvereinbarung zur Behandlung von Patienten im Gereich der Psychiatrie wirksam durch Kündigung zum 1. Juli 2019 beendet ist.