Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 28 vom 21.07.2022
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 24.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 210/20
ArbG Dortmund, vom 09.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3024/19
Kündigung einer Hebamme eines katholischen Krankenhauses wegen Kirchenaustritts im Blickwinkel des Unionsrechts zur Gleichbehandlung und zum DiskriminierungsverbotAnforderungen an einen Rechtfertigungsgrund für eine Ungleichbehandlung wegen der ReligionVerfassungskonforme Auslegung der §§ 8 und 9 Abs. 2 AGG
BAG, Beschluss vom 21.07.2022 - Aktenzeichen 2 AZR 130/21 (A)
DRsp Nr. 2022/11068
Kündigung einer Hebamme eines katholischen Krankenhauses wegen Kirchenaustritts im Blickwinkel des Unionsrechts zur Gleichbehandlung und zum DiskriminierungsverbotAnforderungen an einen Rechtfertigungsgrund für eine Ungleichbehandlung wegen der ReligionVerfassungskonforme Auslegung der §§ 8 und 9 Abs. 2AGG
Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267AEUV um die Beantwortung der folgenden Fragen ersucht:1. Ist es mit Unionsrecht, insbesondere der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (RL 2000/78/EG) im Licht von Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta), vereinbar, wenn eine nationale Regelung vorsieht,dass eine private Organisation, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen beruht,a) Personen als ungeeignet für eine Beschäftigung in ihren Diensten erachten darf, die vor Begründung des Arbeitsverhältnisses aus einer bestimmten Religionsgemeinschaft ausgetreten sind, oderb) von den für sie arbeitenden Personen verlangen darf, dass sie nicht vor Begründung des Arbeitsverhältnisses aus einer bestimmten Religionsgemeinschaft ausgetreten sind, oder
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