LAG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 24.08.2012
9 Sa 80/12
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; HGB § 60 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2;
Fundstellen:
DB 2013, 127
DStR 2013, 159
DStR 2013, 15
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 07.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1549/11

Kündigung einer Diplom-Betriebswirtin im Steuer- und Prüfungswesen bei Weiterleitung von E-Mails und Checklisten an anderen Steuerberater

LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24.08.2012 - Aktenzeichen 9 Sa 80/12

DRsp Nr. 2012/22830

Kündigung einer Diplom-Betriebswirtin im Steuer- und Prüfungswesen bei Weiterleitung von E-Mails und Checklisten an anderen Steuerberater

1. Leitet eine bei einer Steuerberatungsgesellschaft mit Aufgaben der Steuerberatung befasste Mitarbeiterin E-Mails, die die Arbeitgeberin an ihre Arbeitnehmer zur Vermittlung aktueller steuerlicher Informationen übermittelt hat, an einen anderen Steuerberater weiter, und stellt einem anderen Steuerberater darüber hinaus eine Checkliste zur Verfügung, die die Arbeitgeberin zur Erledigung bestimmter steuerlicher Aufgaben verwendet, liegt hierin ein Verstoß gegen das jedem Arbeitsvertrag immanente Wettbewerbsverbot und eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB). Dies gilt auch dann, wenn es sich nicht um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse handelte.2. Die ungenehmigte Aufnahme einer geringfügigen Tätigkeit bei einem anderen Steuerberater als Bürokraft stellt einen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot dar, selbst wenn die Tätigkeit tatsächlich nur in der verwaltungsmäßigen Erledigung (Ablage, Postversand) von Post und dem Einscannen von Dokumenten und deren Zuordnung in einer vom Steuerberater benutzten Software bestanden hat.3. Zur Entbehrlichkeit einer vorangegangenen Abmahnung

Tenor