Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Die Klägerin schloss mit der Beklagten, einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts mit den Gesellschaftern W V, U T und Dan R, den schriftlichen Arbeitsvertrag vom 10.01.2001 (Bl. 79 f. d.A.); in diesem Vertrag heißt es unter Ziffer 1:
"Vertragsschließende: Zwischen Reisebüro Q, GdbR U T, W V, S R, P 5a, 67663 Kaiserslautern"
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|