Die Berufung des Beklagten ist unbegründet.
Zu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil festgestellt, daß das Dienstverhältnis des Klägers mit der Firma G mbH nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 18. Februar 1999 mit sofortiger Wirkung, sondern frühestens zum 31. Mai 1999 aufgelöst worden ist.
1.
Die im Streitfall maßgeblichen Rechtsfragen beurteilen sich nach der am 01. Januar 1999 in Kraft getretenen Insolvenzordnung (InsO). Das Insolvenzverfahren ist im Januar 1999 beantragt worden. Nach Art.
2.
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