LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 03.01.2007
8 Sa 689/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ; BetrVG § 102 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 01.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1413/05

Kündigung des einheitlichen Arbeitsverhältnisses nur durch alle Arbeitgeber - unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei fehlerhafter Betriebsratsanhörung zur Sozialauswahl - Umfang der Mitteilungspflicht zur Sozialauswahl

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.01.2007 - Aktenzeichen 8 Sa 689/06

DRsp Nr. 2007/14310

Kündigung des einheitlichen Arbeitsverhältnisses nur durch alle Arbeitgeber - unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei fehlerhafter Betriebsratsanhörung zur Sozialauswahl - Umfang der Mitteilungspflicht zur Sozialauswahl

1. Besteht ein einheitliches Arbeitsverhältnis, in dem die Vereinbarungen mit den verschiedenen Arbeitsvertragspartnern untrennbar miteinander verbunden sind, kann ein solches Arbeitsverhältnis nur von allen Beteiligten einer Seite gekündigt werden; anderenfalls handelt es sich um eine Teilkündigung, die ohne ausdrückliche Vereinbarung unzulässig ist.2. Bei betriebsbedingten Kündigungen kann erst die nach § 1 Abs. 3 KSchG vorzunehmende Sozialauswahl entscheiden, welchen Arbeitnehmer die Kündigung trifft, wenn mehr vergleichbare Arbeitnehmer vorhanden sind als Arbeitsmöglichkeiten wegfallen; die Sozialauswahl ist damit ein wesentlicher Bestandteil des nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG mitzuteilenden Grundes der Kündigung.3. Die Betriebsratsanhörung zu betriebsbedingten Kündigungen setzt zumindest voraus, dass der Arbeitgeber angibt, ob er eine Sozialauswahl vorgenommen hat, und, ist dies der Fall, dass er dem Betriebsrat die Sozialdaten nicht nur der zur Kündigung anstehenden sondern auch der in die Sozialauswahl einbezogenen Arbeitnehmer und die Gesichtspunkte mitteilt, nach denen er bei der Sozialauswahl vorgegangen ist.

Normenkette: