OLG Celle - Urteil vom 04.02.2004
9 U 203/03
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ;
Fundstellen:
GmbHR 2004, 425
NZG 2004, 475
OLGReport-Celle 2004, 181
ZIP 2004, 1266

Kündigung des Dienstvertrages eines Geschäftsführers bei Amtsniederlegung

OLG Celle, Urteil vom 04.02.2004 - Aktenzeichen 9 U 203/03

DRsp Nr. 2004/3256

Kündigung des Dienstvertrages eines Geschäftsführers bei Amtsniederlegung

»1. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB für die Kündigung eines Geschäftsführer-Dienstvertrages liegt vor, wenn sich der Geschäftsführer durch eine zwar wirksame, aber als unberechtigt zu qualifizierende Amtsniederlegung der Möglichkeit begibt, die Geschäftsführeraufgaben gerade im Außenverhältnis für die Gesellschaft wahrzunehmen und damit deren rechtsgeschäftlichen Handlungsbereich in für diese unzumutbarer Weise verengt. Eine solche Amtsniederlegung ist auch dann als unberechtigt zu qualifizieren, wenn der Geschäftsführer infolge der Umsetzung an ihn gerichteter Weisungen der Gesellschafterversammlung eine für die Gesellschaft negative Entwicklung befürchtet und sogar mit einem drohenden Zusammenbruch des Unternehmens rechnet; auch in solchen Fällen bleibt der Geschäftsführer seiner Aufgabe verpflichtet, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns alles zu tun, was die Interessen der Gesellschaft erfordern, und zugleich die an sein Amt geknüpften öffentlichrechtlichen Pflichten zu erfüllen.