Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO verpflichtet, der Tochter der Antragsteller, XXX, die Benutzung der gemeindlichen Tageseinrichtung für Kinder "Kindergarten XXX" in XXX bis zur vollziehbaren Beendigung des Benutzungsverhältnisses zu gestatten.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtkostenfreien Verfahrens.
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