BAG - Urteil vom 12.07.2007
2 AZR 492/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2, 3 § 17 Abs. 1 ; BetrVG § 75 Abs. 1 § 112 Abs. 5 Nr. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 31 zu § 17 KSchG 1969
NZA 2008, 476
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 01.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 959/04
ArbG Braunschweig, vom 21.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 16/04

Kündigung; Betriebsverfassungsrecht - Betriebsbedingte Kündigung; Massenentlassung; verspätete Anträge und Vertrauensschutz; Kündigungstermin

BAG, Urteil vom 12.07.2007 - Aktenzeichen 2 AZR 492/05

DRsp Nr. 2008/4460

Kündigung; Betriebsverfassungsrecht - Betriebsbedingte Kündigung; Massenentlassung; verspätete Anträge und Vertrauensschutz; Kündigungstermin

Orientierungssätze: 1. Im Anschluss an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 27. Januar 2005 (- C-188/03 - [Junk] EuGHE I 2005, 885) versteht das Bundesarbeitsgericht nunmehr den Begriff der "Entlassung" iSv. § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG als den Ausspruch der Kündigung des Arbeitsverhältnisses. 2. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes verbietet es, eine Kündigung, die vor der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ausgesprochen worden ist, allein deshalb als unwirksam zu qualifizieren, weil der Arbeitgeber die Massenentlassung der Agentur für Arbeit erst nach Ausspruch der Kündigung angezeigt hatte. 3. Der gesetzlich vorgegebene Kündigungstermin (§ 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BGB) steht nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien. Eine Kündigung kann deshalb nicht zu einem anderen Termin als dem Monatsende ausgesprochen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber mit längerer als der gesetzlichen Frist kündigt und das Arbeitsverhältnis hätte zu einem früheren Monatsende kündigen können.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2, 3 § 17 Abs. 1 ; BetrVG § 75 Abs. 1 § 112 Abs. 5 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung vom 18. Dezember 2003.