BAG - Urteil vom 17.02.2000
2 AZR 913/98
Normen:
BetrVG § 102 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 113 zu § 102 BetrVG 1972
AiB 2001, 235
AuA 2000, 500
BAGE 92, 366
BB 2000, 1407
DB 2000, 1130
MDR 2000, 890
NJW 2000, 3801
NZA 2000, 761
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 24.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3692/97
LAG Hamm, vom 05.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1159/98

Kündigung; Betriebsratsanhörung

BAG, Urteil vom 17.02.2000 - Aktenzeichen 2 AZR 913/98

DRsp Nr. 2000/5155

Kündigung; Betriebsratsanhörung

»1. Besteht aus der Sicht des Arbeitgebers keine Möglichkeit, den zu kündigenden Arbeitnehmer auf einem anderen Arbeitsplatz weiterzubeschäftigen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 1 b und 2 b KSchG), so genügt der Arbeitgeber seiner Anhörungspflicht nach § 102 BetrVG in der Regel schon durch den ausdrücklichen oder konkludenten Hinweis auf fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten. 2. Hat jedoch der Betriebsrat vor Einleitung des Anhörungsverfahrens Auskunft über Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten für den zu kündigenden Arbeitnehmer auf einem konkreten, kürzlich frei gewordenen Arbeitsplatz verlangt, so muß der Arbeitgeber dem Betriebsrat nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG mitteilen, warum aus seiner Sicht eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auf diesem Arbeitsplatz nicht möglich ist. Der lediglich pauschale Hinweis auf fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im Betrieb reicht dann nicht aus.