»Bei der betriebsbedingten Kündigung eines Teilzeitarbeitnehmers sind in die Sozialauswahl auch vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer der gleichen betrieblichen Funktionsgruppe einzubeziehen, soweit der Teilzeitarbeitnehmer bei Kündigungsausspruch vorbehaltlos bereit ist, künftig einen Vollzeitarbeitsplatz zu übernehmen. Die fehlende Bereitschaft dazu hat der Arbeitgeber im Rechtsstreit darzulegen und im Streitfall zu beweisen.«
Normenkette:
BeschFG § 2 ; KSchG § 1 Abs. 3 Satz 1 ;
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
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