»1. Auswahlrichtlinien zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat können auch Vergleichsgruppen im Rahmen der sozialen Auswahl festlegen, müssen dabei aber die Wertung des § 1 Abs. 3 Sätze 1, 2 KSchG beachten.2. Der Wortlaut des § 1 Abs. 4KSchG spricht dafür, auch die Überprüfung, ob die Festlegung von Vergleichsgruppen der Wertung des § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG entspricht, auf grobe Fehlerhaftigkeit zu beschränken.3. Zu dem den Betriebsparteien im Rahmen von Auswahlrichtlinien zustehenden Beurteilungsspielraum können auch betriebliche Erfahrungen oder die Austauschbarkeit von Arbeitnehmern einfließen.
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