LAG Hamm - Urteil vom 26.09.2001
3 Sa 916/01
Normen:
BetrVG §§ 95 102 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 3 Satz 1, Satz 2, Abs. 4, Abs. 5 ;
Fundstellen:
DB 2002, 1167
MDR 2002, 707
ZfSH/SGB 2002, 415
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 28.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2118/00

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl - Auswahlrichtlinien

LAG Hamm, Urteil vom 26.09.2001 - Aktenzeichen 3 Sa 916/01

DRsp Nr. 2002/16984

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl - Auswahlrichtlinien

»1. Auswahlrichtlinien zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat können auch Vergleichsgruppen im Rahmen der sozialen Auswahl festlegen, müssen dabei aber die Wertung des § 1 Abs. 3 Sätze 1, 2 KSchG beachten. 2. Der Wortlaut des § 1 Abs. 4 KSchG spricht dafür, auch die Überprüfung, ob die Festlegung von Vergleichsgruppen der Wertung des § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG entspricht, auf grobe Fehlerhaftigkeit zu beschränken. 3. Zu dem den Betriebsparteien im Rahmen von Auswahlrichtlinien zustehenden Beurteilungsspielraum können auch betriebliche Erfahrungen oder die Austauschbarkeit von Arbeitnehmern einfließen.