1. Der Arbeitgeber hat auch dann in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG eine Sozialauswahl vorzunehmen, wenn in einem anderen Betrieb des Unternehmens freie Arbeitsplätze vorhanden sind, die eine Weiterbeschäftigung der von Kündigungsmaßnahmen betreffenden Arbeitnehmer zulassen, die Anzahl der gekündigten Arbeitnehmer aber größer ist als die zur Verfügung stehenden vakanten Arbeitsplätze.
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