BAG - Urteil vom 09.05.1996
2 AZR 465/95
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ; PersVG Berlin § 9 Abs. 1, § 84 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Berlin, ArbG Berlin, vom 26.05.1995vom 23.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 145/94 - Vorinstanzaktenzeichen 86 Ca 11940/94

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - dringendes Erfordernis

BAG, Urteil vom 09.05.1996 - Aktenzeichen 2 AZR 465/95

DRsp Nr. 2001/5762

Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - dringendes Erfordernis

(Betriebsbedingte Kündigung wegen Neustrukturierung einer Hochschule im Beitrittsgebiet - Mitwirkung des Personalrats) Eine ordentliche Arbeitgeberkündigung ist auch dann sozial ungerechtfertigt und daher rechtsunwirksam (§ 1 Abs. 1 und 2 KSchG), wenn der Arbeitnehmer auf einem freien Arbeitsplatz in demselben Betrieb bzw. in derselben Dienststelle weiterbeschäftigt werden kann. Dies gilt unabhängig davon, ob gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG der Betriebsrat der Kündigung aus diesem Grund widersprochen bzw. der Personalrat gegen die Kündigung aus diesem Grund Einwendungen erhoben hat.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ; PersVG Berlin § 9 Abs. 1, § 84 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die am 31. Mai 1948 geborene, verheiratete, für zwei Kinder unterhaltspflichtige Klägerin ist promovierte Diplom-Chemikerin. Sie war seit 1. Juli 1988 bei der Beklagten als wissenschaftliche Assistentin in der Sektion (später Fachbereich und jetzt Institut) Chemie beschäftigt. Sie hatte sich auf das Gebiet der Polymerchemie spezialisiert und arbeitete an ihrer Habilitation. Ihr monatliches Bruttogehalt betrug zuletzt 5.200,-- DM.