Die Parteien streiten im Rahmen des in die Berufungsinstanz gelangten Teilurteils um die Rechtswirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung vom 3.08.98 (Bl. 7 d.A.), die gegenüber dem seit 1993 als Polier beschäftigten Kläger mit der Begründung "vollständige Betriebsstillegung" zum 30.09.98 ausgesprochen worden ist.
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