Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung und hierbei vor allem über die Frage, ob die soziale Auswahl zutreffend erfolgt ist.
Der am geborene, verheiratete und. Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem 01.09.1977 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, die mehr als 10 Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigt, tätig.
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