LAG Nürnberg - Urteil vom 08.06.2004
6 Sa 136/04
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2, 3 ; KSchG § 2 ; BGB § 612a ;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 09.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2339/02

Kündigung bei Ablehnung einer Gehaltsreduzierung; Vorrang der Änderungskündigung; Wiederholungskündigung

LAG Nürnberg, Urteil vom 08.06.2004 - Aktenzeichen 6 Sa 136/04

DRsp Nr. 2005/1367

Kündigung bei Ablehnung einer Gehaltsreduzierung; Vorrang der Änderungskündigung; Wiederholungskündigung

»1. Eine Trotz- oder Wiederholungskündigung liegt nicht vor, wenn das Arbeitsgericht die erste Kündigung mit der Begründung für unwirksam erklärt hat, nach dem Vortrag des Arbeitgebers sei "nicht ansatzweise ersichtlich, dass der Arbeitsplatz in Wegfall geraten sei", und der Arbeitgeber eine neue betriebsbedingte Kündigung ausspricht und seinen Sachvortrag nunmehr präzisiert. 2. Zeigt der Arbeitgeber durch ein Angebot zur Weiterbeschäftigung zu deutlich verringerten Bezügen, dass eine Beschäftigung möglich wäre, so ist der Ausspruch einer Beendigungskündigung nicht aus betrieblichen Gründen "bedingt" nach § 1 Abs. 2 KSchG. 3. Lehnt der Arbeitnehmer die Gehaltsreduzierung mit sofortiger Wirkung kategorisch ab, erklärt er sich aber zu Verhandlungen über eine Reduzierung nach Ablauf der Kündigungsfrist bereit, muss der Arbeitgeber nach dem Grundsatz des "Vorrangs der Änderungskündigung" eine solche aussprechen; eine gleichwohl ausgesprochene Beendigungskündigung ist sozial nicht gerechtfertigt.