LAG Köln - Urteil vom 28.03.2001
8 Sa 405/00
Normen:
BGB § 626 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 27.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 5863/99

Kündigung, außerordentliche, Vollmachtüberschreitung, Loyalitätsverletzung; Berücksichtigung verhaltensbedingter Kündigungsgründe beim Vorarbeitgeber im Konzern.

LAG Köln, Urteil vom 28.03.2001 - Aktenzeichen 8 Sa 405/00

DRsp Nr. 2002/15323

Kündigung, außerordentliche, Vollmachtüberschreitung, Loyalitätsverletzung; Berücksichtigung verhaltensbedingter Kündigungsgründe beim Vorarbeitgeber im Konzern.

»1. Vertragsverletzungen eines Angestellten in gehobener Stellung (Vollmachtsüberschreitung, Loyalitätsverletzung) beim Vorarbeitgeber schlagen auf ein Folgearbeitsverhältnis im Konzern durch, wenn die Konzernzugehörigkeit im Folgearbeitsverhältnis volle Anrechnung findet und dies zur Unkündbarkeit des Arbeitsverhältnisses mit Beginn dieser Tätigkeit führt.2. Überschreitet ein Arbeitnehmer in gehobener Stellung offensichtlich seine Vollmachten in Wahrnehmung eigener - gegenüber seinem Arbeitgeber nicht schützenwerter Interessen - und bringt er hierdurch seinen Arbeitgeber in Misskredit (hier Einbindung in polizeiliche Ermittlungen), so sind schwerwiegende Gründe gesetzt, die grundsätzlich geeignet sind, die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.In derartigen Fällen ist eine Abmahnung ungeeignet, die Vertrauensbasis für das Arbeitsverhältnis wiederherzustellen und daher nicht geboten. Auch die gebotene Interessenabwägung führt in diesen Fällen in der Regel nicht dazu, dass ausnahmsweise von der grundsätzlich möglichen außerordentlichen Kündigung abzusehen wäre.«

Normenkette: