BAG - Urteil vom 17.02.2000
2 AZR 927/98
Normen:
BetrVG § 20 ; BGB § 626 ; GG Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 ; SchwbG §§ 15 21 ; ZPO § 286 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 13.05.1997 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 1531/96
LAG München, vom 31.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 625/97

Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen beleidigender Äußerungen in Richtung auf den Arbeitgeber

BAG, Urteil vom 17.02.2000 - Aktenzeichen 2 AZR 927/98

DRsp Nr. 2002/14921

Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen beleidigender Äußerungen in Richtung auf den Arbeitgeber

1. a) Nach § 286 Abs 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. b) Die für die richterliche Überzeugung leitenden Gründe sind im Urteil anzugeben (§ 286 Abs 1 Satz 2 ZPO). Das Tatsachengericht muß sich dazu im Urteil zwar nicht mit jeder Behauptung und Zeugenaussage ausführlich auseinandersetzen. Erforderlich ist jedoch, daß sich aus den Gründen ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung im Sinne von § 286 ZPO überhaupt stattgefunden hat. 2. a) Beleidigungen durch den Arbeitnehmer, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den betroffenen Arbeitgeber bedeuten, sind als Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis an sich zur Rechtfertigung einer außerordentliche Kündigung geeignet; der Arbeitnehmer kann sich nicht erfolgreich auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen. b) Entsprechendes gilt für bewusst wahrheitswidrig aufgestellte ehrverletzende Tatsachenbehauptungen, etwa wenn sie den Tatbestand einer üblen Nachrede ausfüllen.