LAG Niedersachsen - Urteil - 3 Sa 453/53 - 26.10.1953, vom - Vorinstanzaktenzeichen
Kündigung: außerordentliche Kündigung nach § 123 Abs. 1 Nr. 8 GewO
BAG, Urteil vom 09.12.1954 - Aktenzeichen 2 AZR 46/53
DRsp Nr. 2001/301
Kündigung: außerordentliche Kündigung nach § 123 Abs. 1 Nr. 8GewO
»1. Die Frage, ob es sich bei einer Kündigung um eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung handelt, ist als solche rein tatsächlicher Art und unabhängig davon, ob nach Lage des Sachverhalts die Berechtigung bestanden hätte, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen.2. Bei der Prüfung, ob Arbeitgeber nach § 123 Abs. 1 Nr. 8GewO berechtigt ist, die außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitnehmers auszusprechen, wenn er zur Fortsetzung der Arbeit vorübergehend unfähig ist, sind die gesamten Umstände des einzelnen Arbeitsverhältnisses, insbesondere seine Dauer, die Art Beschäftigung vor allem die Auswirkung der Arbeitsunfähigkeit auf den Betrieb, zu berücksichtigen.3. Die Erhaltung der Arbeitsfähigkeit ist grundsätzlich Sache des Arbeitnehmers und ggf. der ihn betreuenden öffentlich-rechtlichen Versicherungen.«
Normenkette:
GewO § 123 Abs. 1 Nr. 8 ; BGB § 242 ;
Tatbestand:
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