LAG München - Urteil vom 10.08.2000
2 Sa 647/99
Normen:
BAT § 55 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 1, Satz 2 ; BGB § 162 ; SGB VII § 9 ;
Vorinstanzen:
ArbG Rosenheim, vom 06.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 656/98

Kündigung außerordentliche Kündigung eines unkündbaren Arbeitnehmers wegen Krankheit

LAG München, Urteil vom 10.08.2000 - Aktenzeichen 2 Sa 647/99

DRsp Nr. 2002/15151

Kündigung außerordentliche Kündigung eines unkündbaren Arbeitnehmers wegen Krankheit

1. Aus § 55 Abs. 2 Unterabsatz 2 Sätze 1 und 2 BAT ergibt sich für den Arbeitgeber eine gesteigerte Unterbringungspflicht, wenn die fehlende Einsatzmöglichkeit des Arbeitnehmers im Anschluss an eine im Arbeitsverhältnis aufgetretene Berufskrankheit eintritt. Gegebenenfalls ist der Arbeitgeber gehalten, mehrfache Umsetzungsversuche vorzunehmen. 2. Unterlässt er dies, darf er sich aus dem Rechtsgedanken des § 162 BGB heraus nicht darauf berufen, daß zu einem späteren Zeitpunkt kein geeigneter Arbeitsplatz mehr zur Verfügung steht, und darf nicht zum Mittel der Beendigungskündigung greifen.

Normenkette:

BAT § 55 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 1, Satz 2 ; BGB § 162 ; SGB VII § 9 ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien ist streitig, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche, auf krankheitsbedingte Gründe gestützte Kündigung der Beklagten vom 20.08.1998 zum 31.03.1999 beendet worden ist.