Von einer Darstellung des Tatbestandes (§ 313 Abs. 3 Nr. 5 ZPO) wird gemäss § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. Der Sach- und Streitstand ist aus dem angefochtenen Urteil und den beiderseitigen Schriftsätzen des Berufungsverfahrens ersichtlich.
Die an sich statthaften und auch im übrigen zulässigen Berufungen beider Parteien sind erfolglos.
Die Feststellungsklage gegen die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 07.06.1994 ist begründet (§§
Diesen Feststellungen des angefochtenen Urteils einschließlich der dazu vom Arbeitsgericht mitgeteilten Entscheidungsgründe folgt das Berufungsgericht auch unter Berücksichtigung des beiderseitigen Berufungsvorbringens. Auf die Entscheidungsgründe des vorinstanzlichen Urteils vom 22.01.1997 wird gemäss § 543 Abs. 1 ZPO verwiesen.
Ergänzend ist allenfalls folgendes zu bemerken:
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