Kündigung: außerordentliche Kündigung - Zumutbarkeit der ordentlichen Kündigung - Betriebsratsmitglied
BAG, Urteil vom 18.02.1994 - Aktenzeichen 2 AZR 526/92
DRsp Nr. 2001/272
Kündigung: außerordentliche Kündigung - Zumutbarkeit der ordentlichen Kündigung - Betriebsratsmitglied
1. Der Senat hält an der ständigen Rechtsprechung fest, daß bei der Zumutbarkeitsprüfung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG, § 626 Abs. 1BGB auf die (fiktive) Kündigungsfrist abzustellen ist, die ohne den besonderen Kündigungsschutz bei einer ordentlichen Kündigung gelten würde.2. Das Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds kann in aller Regel nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG, § 626BGB nicht wegen häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten außerordentlich gekündigt werden.