Der 36 Jahre alte, verheiratete, von seiner Ehefrau getrennt lebende Kläger war seit dem 01.06.1983 bei der Beklagten zuletzt als Kundenberater in der Filiale W., F.-E-Str., zu einem Monatsgehalt in Höhe von 6.000,-- DM brutto beschäftigt.
Mit Schreiben vom 30.07.1998 sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Abmahnung aus, da er es versäumt habe, im Zusammenhang mit einem Betrugsfall H. F./ P. K. am 02.07.1998 den vorgelegten EC-Scheck in Höhe von 92.000,00 DM vor Barauszahlung einem Autorisierten zur zweiten Unterschrift vorzulegen, obwohl nach der DB-Betriebsordnung eine derartige Verpflichtung bei Beträgen ab 50.000,00 DM bestehe.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|