BAG - Urteil vom 21.01.1999
2 AZR 132/98
Normen:
BayLKrO Art. 38 Abs. 1 Nr. 2 ; BayPVG Art. 77 Abs. 3 ; BaySpKG Art. 5 Abs. 5, Abs. 7 Art. 12 Abs. 1 ; BaySpKO § 24 ; BGB §§ 164 626 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 23.12.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 51/97
ArbG München, vom 15.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 7215/94

Kündigung: außerordentliche Kündigung - Angestellter eines Bayerischen Sparkasse - Kündigungsberechtigung

BAG, Urteil vom 21.01.1999 - Aktenzeichen 2 AZR 132/98

DRsp Nr. 2002/14806

Kündigung: außerordentliche Kündigung - Angestellter eines Bayerischen Sparkasse - Kündigungsberechtigung

1. Mit der Aufnahme von Sparkassenbediensteten in das Unterschriftenverzeichnis erteilt die Kreissparkasse Gesamtvertretungsmacht in der Weise, dass jeweils zwei der dort genannten Personen die Sparkasse gemeinschaftlich vertreten können. 2. Die gesetzliche Vertretungsmacht gemäß Art. 5 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 SpkG wird aber durch Art. 5 Abs. 7 SpkG dahingehend modifiziert, dass bei Aufnahme ins Unterschriftenverzeichnis die Vertretung schon durch zwei Vorstandsmitglieder erfolgen kann. Der Wortlaut des Art. 5 Abs. 7 SpkG ist insoweit eindeutig. Zudem lässt der Gesetzeszweck des Kundenschutzes und der Entlastung der Sparkasse davon, Vertretungsmacht und Geschäftsführungsentscheidung nachweisen zu müssen, keine derart einschränkende Auslegung zu, wie sie das Landesarbeitsgericht vorgenommen hat. 3. Bei Vorstandsmitgliedern als Mitgliedern des einen gesetzlichen Vertretungsorgans der Sparkasse kann überdies trotz des sich mittelbar aus Art. 5 Abs. 6 Satz 3 SpkG ergebenden Verbots von Generalvollmachten von einer gegenständlichen Beschränkung der Vertretungsmacht im Unterschriftenverzeichnis abgesehen werden.

Normenkette:

BayLKrO Art. 38 Abs. 1 Nr. 2 ; BayPVG Art. 77 Abs. 3 ; BaySpKG Art. 5 Abs. 5, Abs. 7 Art. 12 Abs. 1 ; BaySpKO § 24 ; BGB §§ 164 626 Abs. 2 ;