»Eine zustimmungslose und damit unwirksame Kündigung des schwerbehinderten Arbeitnehmers liegt auch dann vor, wenn die Zustimmung zunächst erteilt aber nach Kündigungsausspruch von einer Rechtsmittelinstanz aufgehoben wird - und zwar selbst dann, wenn der Arbeitgeber nun seinerseits gegen die Aufhebung der Zustimmung Rechtsmittel einlegt. Die Begründung der die Zustimmung aufhebenden Entscheidung hat das Arbeitsgericht nicht auf ihre Stichhaltigkeit hin zu prüfen - auch wenn sie angefochten und noch nicht formell rechtskräftig ist.«
Normenkette:
BGB § 134 ; SGB IX § 86 ; SGB IX § 91 ;
Tatbestand:
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