LAG Hamm - Urteil vom 27.05.1993
16 Sa 1612/92
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; GG Art 3 Abs. 3 ; KSchG §§ 9, 10 ;
Fundstellen:
AiB 1994, 54
AuR 1993, 415

Kündigung: ausländerfeindliches Äußerungen des Arbeitgebers

LAG Hamm, Urteil vom 27.05.1993 - Aktenzeichen 16 Sa 1612/92

DRsp Nr. 2001/14515

Kündigung: ausländerfeindliches Äußerungen des Arbeitgebers

Wird einem ausländischen Arbeitnehmer mit der Begründung gekündigt, es seien zu viele ausländische Arbeitnehmer im Unternehmen, weshalb alle Arbeitnehmer seiner Nationalität gehen müssten, ist ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; GG Art 3 Abs. 3 ; KSchG §§ 9, 10 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren nur noch um die vom Arbeitsgericht auf Antrag der Klägerin ausgesprochene Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung.

Die am 20.06.1960 geborene Klägerin war seit dem 03.09.1991 bei der Beklagten als Verkäuferin und Kassiererin beschäftigt. Sie stand bei einer Arbeitszeit von 50 Stunden monatlich und einer Vergütung von 500,-- DM in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis. Die Klägerin ist türkische Arbeitnehmerin. Sie ist verheiratet und hat drei Kinder.

Die Beklagte betreibt in verschiedenen Filialen den Verkauf von sogenannten Restposten.