Die Parteien streiten im Berufungsverfahren nur noch um die vom Arbeitsgericht auf Antrag der Klägerin ausgesprochene Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung.
Die am 20.06.1960 geborene Klägerin war seit dem 03.09.1991 bei der Beklagten als Verkäuferin und Kassiererin beschäftigt. Sie stand bei einer Arbeitszeit von 50 Stunden monatlich und einer Vergütung von 500,-- DM in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis. Die Klägerin ist türkische Arbeitnehmerin. Sie ist verheiratet und hat drei Kinder.
Die Beklagte betreibt in verschiedenen Filialen den Verkauf von sogenannten Restposten.
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