BAG - Urteil vom 25.04.2002
2 AZR 352/01
Normen:
ZPO § 543 Abs. 1, 2 § 313 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 S. 1 § 313a Abs. 1 ; ArbGG §§ 5 69 Abs. 2 ; BGB §§ 611 623 ;
Fundstellen:
DB 2003, 296
NJW 2003, 918
NZA 2003, 272
NZG 2003, 223
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 07.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 34/00
ArbG Stuttgart, vom 13.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6791/99

Kündigung; Arbeitnehmerstatus; Prozeßrecht - Urteil ohne Tatbestand; Bestellung eines Arbeitnehmers zum Geschäftsführer der Komplementär-GmbH; ruhendes Arbeitsverhältnis

BAG, Urteil vom 25.04.2002 - Aktenzeichen 2 AZR 352/01

DRsp Nr. 2002/17574

Kündigung; Arbeitnehmerstatus; Prozeßrecht - Urteil ohne Tatbestand; Bestellung eines Arbeitnehmers zum Geschäftsführer der Komplementär-GmbH; ruhendes Arbeitsverhältnis

Orientierungssätze: 1. Ein Berufungsurteil ist aufzuheben, wenn es entgegen § 543 Abs. 2 ZPO iVm. § 313 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Satz 1 ZPO keinen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Tatbestand enthält. Sieht das Landesarbeitsgericht ausdrücklich nach § 543 Abs. 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestandes ab, weil es angenommen hat, sein Urteil unterliege nicht der Revision, so kann darin auch keine Bezugnahme auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils iSv. § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO gesehen werden. 2. Wird ein Arbeitnehmer in leitender Position zum Geschäftsführer einer Gesellschaft bestellt, so ist bei nicht klaren und eindeutigen vertraglichen Vereinbarungen - jedenfalls bis zum Inkrafttreten des § 623 BGB - von der Vermutung auszugehen, daß mit Abschluß eines Geschäftsführer-Dienstvertrages das ursprüngliche Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers konkludent aufgehoben wird und grundsätzlich sein Ende findet (hier: Bestellung eines Niederlassungsleiters zum Geschäftsführer der Komplementärin).

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 1, 2 § 313 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 S. 1 § 313a Abs. 1 ; ArbGG §§ 5 69 Abs. 2 ; BGB §§ 611 623 ;

Tatbestand: