LAG Baden-Württemberg, vom 07.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 34/00
ArbG Stuttgart, vom 13.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6791/99
Kündigung; Arbeitnehmerstatus; Prozeßrecht - Urteil ohne Tatbestand; Bestellung eines Arbeitnehmers zum Geschäftsführer der Komplementär-GmbH; ruhendes Arbeitsverhältnis
BAG, Urteil vom 25.04.2002 - Aktenzeichen 2 AZR 352/01
DRsp Nr. 2002/17574
Kündigung; Arbeitnehmerstatus; Prozeßrecht - Urteil ohne Tatbestand; Bestellung eines Arbeitnehmers zum Geschäftsführer der Komplementär-GmbH; ruhendes Arbeitsverhältnis
Orientierungssätze:1. Ein Berufungsurteil ist aufzuheben, wenn es entgegen § 543 Abs. 2ZPO iVm. § 313 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Satz 1 ZPO keinen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Tatbestand enthält. Sieht das Landesarbeitsgericht ausdrücklich nach § 543 Abs. 1ZPO von der Darstellung des Tatbestandes ab, weil es angenommen hat, sein Urteil unterliege nicht der Revision, so kann darin auch keine Bezugnahme auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils iSv. § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO gesehen werden.2. Wird ein Arbeitnehmer in leitender Position zum Geschäftsführer einer Gesellschaft bestellt, so ist bei nicht klaren und eindeutigen vertraglichen Vereinbarungen - jedenfalls bis zum Inkrafttreten des § 623BGB - von der Vermutung auszugehen, daß mit Abschluß eines Geschäftsführer-Dienstvertrages das ursprüngliche Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers konkludent aufgehoben wird und grundsätzlich sein Ende findet (hier: Bestellung eines Niederlassungsleiters zum Geschäftsführer der Komplementärin).