BAG - Urteil vom 16.09.2004
2 AZR 406/03
Normen:
KSchG § 1 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 440
AuR 2005, 76
BAGReport 2005, 83
BB 2005, 716
DB 2005, 341
NZA 2005, 459
Vorinstanzen:
LAG Saarland, vom 23.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 134/02
ArbG Saarbrücken, vom 26.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 881/02

Kündigung; Abmahnung - Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung wegen wiederholter Verspätungen und wegen verspäteter Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen; mehrere (drei) Abmahnungen; Verlust der Warnfunktion bei wiederholten Abmahnungen

BAG, Urteil vom 16.09.2004 - Aktenzeichen 2 AZR 406/03

DRsp Nr. 2004/20512

Kündigung; Abmahnung - Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung wegen wiederholter Verspätungen und wegen verspäteter Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen; mehrere (drei) Abmahnungen; Verlust der Warnfunktion bei wiederholten Abmahnungen

Orientierungssätze: 1. Eine Abmahnung kann nur dann die Funktion erfüllen, den Arbeitnehmer zu warnen, dass ihm bei der nächsten gleichartigen Pflichtverletzung die Kündigung droht, wenn der Arbeitnehmer diese Drohung ernst nehmen muss. Dies kann je nach den Umständen nicht mehr der Fall sein, wenn jahrelang die Kündigung stets nur angedroht wird (BAG 15. November 2001 - 2 AZR 609/00 - BAGE 99, 340). Es handelt sich dann um eine "leere" Drohung. 2. Bei der Frage, ob eine Abmahnung entgegen ihrem Wortlaut der ernsthaft gemeinten Warnung entbehrt, ist insbesondere die Anzahl der vorausgegangenen Abmahnungen von Bedeutung. Angesichts der im Arbeitsleben verbreiteten Praxis, bei als leichter empfundenen Vertragsverstößen einer Kündigung mehrere - häufig drei - Abmahnungen vorausgehen zu lassen, kann in aller Regel nicht bereits die dritte Abmahnung als "entwertet" angesehen werden.