BAG - Beschluß vom 23.04.2008
2 ABR 71/07
Normen:
BetrVG § 103 § 102 ; BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 15 ;
Fundstellen:
AP Nr. 56 zu § 103 BetrVG
DB 2008, 1756
NZA 2008, 1081
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 02.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 67/06
ArbG Würzburg, vom 11.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 2/06

Kündigung - Zustimmungsersetzungsverfahren

BAG, Beschluß vom 23.04.2008 - Aktenzeichen 2 ABR 71/07

DRsp Nr. 2008/15863

Kündigung - Zustimmungsersetzungsverfahren

Orientierungssätze: 1. Im Rahmen eines Zustimmungsersetzungsverfahrens kann der Arbeitgeber auch noch solche Umstände zur Begründung des Antrags heranziehen, die erst während des laufenden Verfahrens entstanden sind. 2. Allerdings muss der Arbeitgeber vor der Einführung dieser Umstände im Zustimmungsersetzungsverfahren dem Betriebsrat Gelegenheit gegeben haben, seine Stellungnahme im Lichte der neuen Tatsachen zu überprüfen.

Normenkette:

BetrVG § 103 § 102 ; BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 15 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über einen Antrag der Arbeitgeberin auf gerichtliche Ersetzung der verweigerten Zustimmung des in ihrem Betrieb gebildeten Betriebsrats (Beteiligter zu 2) zur außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsmitglieds G (Beteiligter zu 3).