BAG - Urteil vom 24.01.2008
6 AZR 519/07
Normen:
BGB § 622 Abs. 3 § 623 § 126 Abs. 1 § 307 ; KSchG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 64 zu § 622 BGB
ArbRB 2008, 201
AuA 2008, 562
AuA 2009, 55
AuR 2008, 104
AuR 2008, 104
AuR 2008, 192
BAG-Pressemitteilung Nr. 8/08
BAGE 125, 325
BB 2008, 1068
DB 2008, 1217
JR 2009, 132
MDR 2008, 807
NJW 2008, 2521
NZA 2008, 521
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 13.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 514/07
ArbG Bielefeld, vom 08.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1781/06

Kündigung - Wartezeitkündigung; Schriftform; Kündigungsfrist; Probezeit

BAG, Urteil vom 24.01.2008 - Aktenzeichen 6 AZR 519/07

DRsp Nr. 2008/3933

Kündigung - Wartezeitkündigung; Schriftform; Kündigungsfrist; Probezeit

»Die Wirksamkeit einer Probezeitvereinbarung nach § 622 Abs. 3 BGB hängt vorbehaltlich abweichender tarifvertraglicher Bestimmungen nach § 622 Abs. 4 BGB allein davon ab, dass die Probezeitdauer sechs Monate nicht übersteigt. Eine einzelfallbezogene Angemessenheitsprüfung der vereinbarten Dauer findet nicht statt.«

Orientierungssätze:1. Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift unter einer Kündigung (§ 623 iVm. § 126 Abs. 1 BGB) verlangt nicht, dass unmittelbar bei Abgabe der schriftlichen Erklärung für den Erklärungsempfänger die Person des Ausstellers feststehen muss. Dieser soll nur identifiziert werden können. Hierzu bedarf es nicht der Lesbarkeit des Namenszugs. Vielmehr genügt ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, welche die Nachahmung erschweren.2. Auch in befristeten Arbeitsverhältnissen ist die Vereinbarung einer Probezeit rechtlich möglich und zulässig.