LAG Niedersachsen, vom 16.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 225/05
ArbG Osnabrück, vom 14.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 346/03
Kündigung - Verdachtskündigung; Anwendungsfragen des § 626 Abs. 2 BGB
BAG, Urteil vom 01.02.2007 - Aktenzeichen 2 AZR 333/06
DRsp Nr. 2007/10393
Kündigung - Verdachtskündigung; Anwendungsfragen des § 626 Abs. 2BGB
Orientierungssätze:1. Durch die Zustimmung des Integrationsamtes zu einer außerordentlichen Kündigung steht nicht zugleich fest, dass die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2BGB gewahrt ist. Die Fristen des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB und des § 91 Abs. 2 Satz 1 SGB IX stehen selbständig nebeneinander und verdrängen einander nicht.2. § 626 Abs. 2BGB ist ein gesetzlich konkretisierter Verwirkungstatbestand. Ziel der Norm ist es, für den Kündigungsempfänger rasch Klarheit zu schaffen, ob der Kündigungsberechtigte einen Sachverhalt zum Anlass für eine außerordentliche Kündigung nimmt.3. Die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2BGB beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat und ihm deshalb die Entscheidung über die Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses möglich ist.4. Ohne die umfassende Kenntnis des Kündigungsberechtigten vom Kündigungssachverhalt kann sein Kündigungsrecht nicht verwirken.
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