BAG - Urteil vom 12.04.2002
2 AZR 256/01
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 55
BAGReport 2003, 10
DB 2002, 2653
JR 2003, 132
NJW 2002, 3795
NJW 2002, 3795
NZA 2002, 1205
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen - 16.2.2001 - 3 (7) Sa 1487/00,
ArbG Hannover, vom 23.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 74/00

Kündigung - Betriebsbedingte Kündigung; Beendigung des Reinigungsauftrags; Beteiligung des Arbeitgebers an Neuausschreibung; Kündigung vor Entscheidung über die Neuvergabe; Vorratskündigung

BAG, Urteil vom 12.04.2002 - Aktenzeichen 2 AZR 256/01

DRsp Nr. 2002/13504

Kündigung - Betriebsbedingte Kündigung; Beendigung des Reinigungsauftrags; Beteiligung des Arbeitgebers an Neuausschreibung; Kündigung vor Entscheidung über die Neuvergabe; "Vorratskündigung"

»1. Eine betriebsbedingte Kündigung kommt in Betracht, wenn bei Ausspruch der Kündigung auf Grund einer vernünftigen betriebswirtschaftlichen Prognose davon auszugehen ist, daß zum Zeitpunkt des Kündigungstermins eine Beschäftigungsmöglichkeit nicht mehr besteht. 2. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn sich ein Reinigungsunternehmen, dessen noch laufender Reinigungsauftrag nicht verlängert worden ist, an der Neuausschreibung beteiligt und bei Ausspruch der Kündigung die Neuvergabe noch offen ist. Der Zwang zur Einhaltung längerer Kündigungsfristen rechtfertigt grundsätzlich keine andere Beurteilung.« Orientierungssätze: 1. Eine betriebsbedingte Kündigung kommt in Betracht, wenn bei Ausspruch der Kündigung auf Grund einer vernünftigen betriebswirtschaftlichen Prognose davon auszugehen ist, daß zum Zeitpunkt des Kündigungstermins eine Beschäftigungsmöglichkeit nicht mehr besteht. 2. Dieser Maßstab gilt grundsätzlich auch für Kündigungen, die auf außerbetriebliche Gründe gestützt werden.