BAG - Urteil vom 27.06.2002
2 AZR 382/01
Normen:
BGB §§ 187 188 ; KSchG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 37
BAGE 102, 49
BAGReport 2003, 65
BB 2003, 312
DB 2003, 615
JuS 2003, 613
NJW 2003, 1828
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 24.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 2835/00 11 Sa 609/01
ArbG Berlin, vom 02.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 63 Ca 21948/00

Kündigung - Beginn und Lauf der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG bzw. einer vertraglich vereinbarten Probezeit

BAG, Urteil vom 27.06.2002 - Aktenzeichen 2 AZR 382/01

DRsp Nr. 2003/414

Kündigung - Beginn und Lauf der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG bzw. einer vertraglich vereinbarten Probezeit

»Haben sich die Parteien über die Arbeitsaufnahme für einen bestimmten Arbeitstag vorab verständigt, ist der erste Arbeitstag in die Berechnung des Ablaufs einer vertraglich vereinbarten Probezeit voll einzubeziehen, auch wenn der schriftliche Arbeitsvertrag erst am Tage der Arbeitsaufnahme nach Arbeitsbeginn unterzeichnet wird (§ 187 Abs. 2 BGB iVm. § 188 Abs. 2 BGB).« Orientierungssätze: 1. Bei der Fristberechnung einer vertraglich vereinbarten Probezeit ist der erste Tag des Arbeitsverhältnisses nach § 187 Abs. 2 BGB zumindest mitzurechnen, wenn sich die Arbeitsvertragsparteien über die Arbeitsaufnahme für diesen Tag vorab verständigt haben. 2. Der Fristablauf bestimmt sich dann nach § 188 Abs. 2 BGB. 3. Die Arbeitsvertragsparteien können von den dispositiven gesetzlichen Bestimmungen der §§ 186 ff. BGB abweichen und die Berechnung der Fristen selbst vertraglich regeln. Mit einer vertraglichen Bestimmung, nach der das Arbeitsverhältnis "zum ..." beginnt, können sie bestimmt haben, daß der benannte Tag bei der Berechnung volle Berücksichtigung findet, auch wenn der Vertrag erst an diesem Tag endgültig abgeschlossen wird. 4. Zur treuwidrigen Vereitelung des Zugangs einer Kündigung.

Normenkette:

BGB §§ 187 188 ; KSchG § 1 Abs. 1 ;

Tatbestand: