BAG - Urteil vom 06.10.2005
2 AZR 362/04
Normen:
BAT § 53 Abs. 3 § 55 ; BGB § 626 § 624 ; GmbHG § 37 Abs. 3 ; TV-Rat § 2 ; TzBfG § 15 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DB 2006, 1278
NZA 2006, 879
NZA-RR 2006, 416
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 23.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 92/03
ArbG Mannheim, vom 28.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 302/02

Kündigung - Außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist nach Schließung einer Abteilung eines Krankenhauses

BAG, Urteil vom 06.10.2005 - Aktenzeichen 2 AZR 362/04

DRsp Nr. 2006/11456

Kündigung - Außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist nach Schließung einer Abteilung eines Krankenhauses

Orientierungssätze: 1. Lediglich in extremen Ausnahmefällen, nämlich wenn das Arbeitsverhältnis als Austauschverhältnis auf Dauer sinnentleert ist, kommt im Rahmen des § 55 BAT eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit notwendiger Auslauffrist nach § 626 BGB in Betracht. 2. Die Anforderungen an die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung mit notwendiger Auslauffrist aus betriebsbedingten Gründen sind im Falle eines nach § 55 BAT aus betriebsbedingten Gründen unkündbaren Angestellten des öffentlichen Dienstes erheblich. Nicht jede Umorganisation oder Schließung einer Teileinrichtung, die zu einem Wegfall von Arbeitsplätzen im öffentlichen Dienst führt, kann deshalb eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist rechtfertigen. 3. Der öffentliche Arbeitgeber muss mindestens die Bemühungen aufgebracht und umgesetzt haben, die die Tarifpartner im Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte vom 9. Januar 1987 (TV-Rat) für den Wegfall von Arbeitsplätzen vorgesehen haben.