BAG - Urteil vom 26.06.2008
2 AZR 147/07
Normen:
BAT-KF (a.F.) § 53 Abs. 4 § 55 Abs. 1, 3 ; BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 8 zu § 55 BAT
AuA 2008, 493
BAG-Pressemitteilung Nr. 54/08
BB 2009, 108
DB 2009, 293
NZA 2008, 1431
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 05.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1148/06
ArbG Düsseldorf, vom 08.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1156/06

Kündigung - Außerordentliche Änderungskündigung mit notwendiger Auslauffrist

BAG, Urteil vom 26.06.2008 - Aktenzeichen 2 AZR 147/07

DRsp Nr. 2008/13043

Kündigung - Außerordentliche Änderungskündigung mit notwendiger Auslauffrist

Orientierungssätze:1. § 55 Abs. 3 BAT-KF aF eröffnet im Fall einer Einschränkung oder Auflösung der Dienststelle oder einer Einrichtung nicht die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung, sondern lässt unter bestimmten Voraussetzungen eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist zu.2. Eine außerordentliche Änderungskündigung mit notwendiger Auslauffrist nach § 55 Abs. 3 BAT-KF aF ist auch dann unwirksam, wenn das Änderungsangebot unverhältnismäßig und damit unzumutbar iSd. § 55 Abs. 3 Satz 2 BAT-KF aF ist (hier: Änderungsangebot an den bisher als Hausmeister einer Kirchengemeinde beschäftigten, tariflich unkündbaren Arbeitnehmer nach Schließung einer Gemeindeeinrichtung als Küster weiter zu arbeiten und Unterkunft in der Dienstwohnung zu nehmen).

Normenkette:

BAT-KF (a.F.) § 53 Abs. 4 § 55 Abs. 1, 3 ; BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von zwei Änderungskündigungen.